Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Altstadterhaltungs­verordnung 1982

Abschnitt:
VI. Ausnahmen von der Kommissions­begutachtung

Inhalt:

			

Paragraf:
§014a

Kurztext:
§ 14a

Text:
(1) Von der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission
nach § 11 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 sind
ausgenommen:
a) an Bauten:
   1. Jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu
      Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und
      Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige
      Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) und von
      sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften; es sei denn,
      es handelt sich um Namensbezeichnungen gemäß § 7 Abs 3 Z 2;
   2. die Anbringung und Änderung von Markisen und markisenähnlichen
      Vordächern;
   3. die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen und
      Schaukästen;
   4. die Anbringung und Änderung von Außenleuchten, Laternen und
      anderer Lichtquellen einschließlich der Änderung der
      Lichtwirkungen;
   5. die äußerlich sichtbare Anbringung und Änderung von
      Leitungen, Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u. dgl.;
   6. die äußerlich sichtbare Anbringung von Fernseh-, Rundfunk-
      oder Funkantennen;
   7. die Erneuerung von Anstrichen von Blechdächern;
b) die Umgestaltung und Verwendung von Grundflächen und Anlagen
   gemäß § 8 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, die
   ohne ortsfeste Anlagen erfolgt, einschließlich der Errichtung
   und Änderung von Verkaufsständen, die bis längstens einen Monat
   aufgestellt werden bzw. sind, sowie die Ausstattung solcher
   Grundflächen und Anlagen mit Bodengefäßen, Bänken, Tischen,
   Apparaten, Behältern u. dgl.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die genannten Maßnahmen im
Zusammenhang mit Maßnahmen ausgeführt werden sollen, für die ein
Gutachten der Sachverständigenkommission von der Behörde
einzuholen ist.
        (2) Ein im Abs. 1 angeführtes Vorhaben kann der
Sachverständigenkommission jedoch zur Begutachtung vorgelegt
werden, wenn die Baubehörde diesem besondere Bedeutung zumißt.
Eine solche Vorlage ist zu begründen.
        (3) Bei baupolizeilichen Aufträgen ist die Behörde nicht
verpflichtet, ein Gutachten der Sachverständigenkommission
einzuholen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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