Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baupolizeigesetz 1997

Abschnitt:
Paragrafen des Baupolizeigesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§012

Kurztext:
Beginn der Ausführung einer baulichen Maßnahme

Text:
(1) Mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme darf vor
Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden.

(2) Bei Vorliegen eines anstandslosen Ergebnisses einer
Bauverhandlung kann die Baubehörde aber, wenn gegen das Vorhaben
auch vom Standpunkt der öffentlichen Interessen (§ 9 Abs 1) keine
Bedenken bestehen, über Ersuchen des Bewilligungsbewerbers diesem
jene Arbeiten (Z B. Planierung des Bauplatzes, Aushub der
Baugrube) bezeichnen, für welche dieses Verbot nicht gilt.

(3) Der Bauherr hat den Beginn der Ausführung der
baulichen Maßnahme der Baubehörde vorher schriftlich anzuzeigen.
Bei der Ausführung des Abbruches eines Baues mit einem umbauten
Raum von mehr als 500 m3 ist der Anzeige ein abgeschlossener
Vertrag über die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden
Abbruchmaterials durch ein hiezu befugtes Unternehmen
anzuschließen, wenn ein solcher Nachweis nicht bereits im
vorausgegangenen Bauverfahren erbracht worden ist.

(4) Mit dieser Anzeige ist der vom Bauherrn gemäß § 11
bestellte Bauführer namhaft zu machen. Dies gilt auch sinngemäß
für den Fall, daß während der Ausführung der baulichen Maßnahme
ein anderer Bauführer bestellt wird.
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