(1) Einer Punkteeinheit (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) entsprechen unter Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes: a) bei der Ableitung von Niederschlagswässern (Flächenentwässerung) . . . . . . . . .100 m2 : Abflußbeiwert b) bei Verwaltungs- und Geschäftshäusern u. ä. mit besonderem Abwasseranfall infolge des Aufenthaltes von Menschen . . . . . . . . . . . . . . 50 m2 Raumnutzfläche c) bei Schulen . . . . . . . . . . . . . . . 9 Personen (Schüler, Lehrer und dgl.) d) bei Gast- und Schankgewerbebetrieben . . . 1. ohne Fremdenbeherbergung . . . . . . 3 Sitzplätze in gedeckten Räumen 10 Sitzplätze im Freien 2. mit Fremdenbeherbergung, aber ohne Gastwirtschaftsbetrieb . . . . . . . . 1,1 Fremdenbetten 3. mit Fremdenbeherbergung und Gastwirtschaftsbetrieb . . . . . . . . 3 Sitzplätze in gedeckten Räumen 10 Sitzplätze im Freien 1,1 Fremdenbetten ausgenommen jeweils Sitzplätze in Veranstaltungssälen gemäß lit. f e) bei Privatzimmervermietung . . . . . . . 1,1 Fremdenbetten, mindestens jedoch 20 m2 f) bei Veranstaltungssälen (ausschließlich für Veranstaltungen) . . . . . . . . . . 20 Sitzplätze g) bei Campinglätzen . . . . . . . . . . . . 3 Campinggäste h) bei Betrieben ohne Betriebsabwasseranfall, bei denen nicht ein sonstiger Ansatz nach §§ 1 bis 3 zur Anwendung kommt . . . . . . 5 Beschäftigte. (2) Die im Abs. 1 lit. d Z. 1 und 3 angeführten Ansätze entsprechen jeder für sich einer Punkteeinheit. (3) Wenn Abs. 1 lit. e zur Anwendung kommt, sind die der Privatzimmervermietung gewidmeten Räume bei der Anwendung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes nicht zu berücksichtigen. (4) Bei nicht von Abs. 1 und auch nicht von den §§ 2, 3 und 4 zweiter Satz erfaßten Betrieben mit Betriebsabwasseranfall hat die Bewertung nach Abs. 1 lit. h und für die Betriebsabwässer zusätzlich nach § 4 erster Satz zu erfolgen. Ist eine getrennte Messung nicht möglich, so ist die höhere Punktezahl anzunehmen, die sich aus dem Ergebnis der Messung nach § 4 erster Satz oder aus der Anwendung des Abs. 1 lit. h ergibt.