(1) Es entsprechen bei einer im Erfahrungsdurchschnitt anzunehmenden täglichen Verarbeitungskapazität an Punkteeinheiten: bei Fleischhauereien mit Schlachtung . je Stück Großvieh 80 je Stück Kleinvieh 25 bei Molkereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Milch 3 bei Molkereien mit Butterverarbeitung zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Butter 100 bei Molkereien mit Käseverarbeitung zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 100 bei Molkereien mit Molkenablauf zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 300 bei Malzfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Getreide 10 bei Gerbereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Haut 500 bei Leimfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Leim 100 bei Wollwäschereien . . . . . . . . . . je 100 kg Wolle 300 bei Holzschleifereien . . . . . . . . . je 100 kg Holz 30 bei Pappenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Pappe 100 bei Seifenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Seife 100 bei Kartoffelbrennereien . . . . . . . je 100 kg Kartoffeln 150 bei Zellstoff und Holzschliff . . . . . je 100 kg Ware 20 (2) Bei Fleischhauereien mit Schlachtung gemäß Abs. 1 erhöht sich die Punktezahl entsprechend § 4, wenn ausnahmsweise auch Stechblut, Fettabfälle, Haare, Knochen, Klauen, Panseninhalt, Gedärme und sonstige Grobteile in die Abwasseranlage eingebracht werden.