Im übrigen entspricht bei gewerblichen oder anderen Betrieben und sonstigen Einrichtungen und Anstalten einer Punkteeinheit die Ableitung jener Menge Abwasser, die einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g je Tag aufweist, jedenfalls aber die Ableitung von 150 l Abwasser je Tag. Dasselbe gilt für Betriebe gemäß den §§ 2 und 3, welche ihre Abwässer vorreinigen oder im Kreislauf führen.