(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats mit der Maßgabe in Kraft, daß für Liegenschaften, für die zu diesem Zeitpunkt bereits eine bescheidmäßige Bewertung (§§ 5 oder 11 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes) vorgenommen worden ist, noch die bisherigen Vorschriften auf das betreffende Vorhaben anzuwenden sind. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt entsprechend Abs. 1 die Bewertungspunkteverordnung 1970, LGBl. Nr. 92, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 50/1971 und Nr. 86/1972 außer Kraft.