Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bewertungspunkteverordnung 1978

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:

			

Paragraf:
§005

Kurztext:
§ 5

Text:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer
Kundmachung folgenden Monats mit der Maßgabe in Kraft, daß für
Liegenschaften, für die zu diesem Zeitpunkt bereits eine
bescheidmäßige Bewertung (§§ 5 oder 11 des Salzburger
Interessentenbeiträgegesetzes) vorgenommen worden ist, noch die
bisherigen Vorschriften auf das betreffende Vorhaben anzuwenden
sind.
       (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
entsprechend Abs. 1 die Bewertungspunkteverordnung 1970,
LGBl. Nr. 92, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 50/1971 und
Nr. 86/1972 außer Kraft.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen