Auf Grund des § 21 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl.Nr. 114/1993, wird verordnet:
(1) Als Grenzwerte für Luftschadstoffe gelten die in der Anlage 1 Teil A und B festgelegten Immissionsgrenzwerte der O.ö. Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 78/1976, i.d.F. LGBl.Nr. 93/1985. (2) Soweit für einzelne Emissionen und Immissionen keine Grenzwerte oder Richtlinien festgelegt sind, sind dem Stand der Technik entsprechende Richtlinien heranzuziehen.