Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grenzwertverordnung

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 21 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl.Nr. 114/1993, wird verordnet:

Paragraf:
§003

Kurztext:
§ 3

Text:
(1) Als Grenzwerte für Luftschadstoffe gelten die in der
Anlage 1 Teil A und B festgelegten Immissionsgrenzwerte der
O.ö. Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 78/1976, i.d.F. LGBl.Nr.
93/1985.
  (2) Soweit für einzelne Emissionen und Immissionen keine Grenzwerte
oder Richtlinien festgelegt sind, sind dem Stand der Technik
entsprechende Richtlinien heranzuziehen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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