Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980

Abschnitt:
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..

Inhalt:
1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete

Paragraf:
§007

Kurztext:
Liegenschaften mit Stockwerkseigentum

Text:
(1) Betreffen bauliche Maßnahmen, die im öffentlichen
Interesse der Erhaltung des Stadtbildes und Stadtgefüges liegen,
Liegenschaften, an denen im Sinne der Verordnung der Ministerien
des Inneren und der Justiz vom 8. Februar 1853, RGBl. Nr. 25,
Eigentum nach materiellen Anteilen (Stockwerkseigentum) besteht,
so ist die Liegenschaft so zu behandeln, als wären die in
Betracht kommenden Stockwerkseigentümer mit der Maßgabe
Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 361 ABGB, daß sich der
Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis richtet, das für die allen
Stockwerkseigentümern gemeinsamen Teile der Liegenschaft
zutrifft. Hiebei sind solche bauliche Maßnahmen jedenfalls als
Maßnahmen anzusehen, die der Erhaltung oder besseren Benützung
der Liegenschaft im Sinne des § 834 ABGB dienen.
        (2) Ob eine bauliche Maßnahme im öffentlichen Interesse
der Erhaltung des Stadtbildes und des Stadtgefüges gelegen ist,
hat die Baubehörde ohne Rücksicht darauf, ob die bauliche
Maßnahme der ordnungsgemäßen Erhaltung des Baues dient, auf
Antrag festzustellen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen