Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980

Abschnitt:
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..

Inhalt:
1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete

Paragraf:
§008

Kurztext:
Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Gr...

Text:
(org. Titel: Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen)

        (1) Im Schutzgebiet gelegene öffentliche Flächen
(Verkehrsflächen, insbesondere auch Brücken, weiters Grünflächen,
Uferböschungen u. dgl.) sowie sonstige Grundflächen und Anlagen
dürfen nur so umgestaltet und verwendet werden, daß hiedurch das
Stadtbild und das Stadtgefüge weder beeinträchtigt noch seine
Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt nicht für
Anlagen, für deren Gestaltung nur bundesgesetzliche Regelungen in
Betracht kommen.
        (2) Die Baubehörde hat über Antrag des
Verfügungsberechtigten festzustellen, ob eine geplante
Umgestaltung oder Verwendung im Sinne des Abs. 1 das Stadtbild
oder das Stadtgefüge beeinträchtigen oder seine Wahrnehmbarkeit
erheblich vermindern würde.
        (3) Im Falle unzulässiger Umgestaltung oder Verwendung im
Sinne des Abs. 1 ist der Veranlasser zur Wiederherstellung des
früheren Zustandes im erforderlichen Ausmaß zu verhalten. Dies
gilt auch für die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des
Gegenstandes oder der betreffenden Liegenschaft, wenn er um die
Umgestaltung oder Verwendung gewußt und diese geduldet hat oder
sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen oder wenn er
der Wiederherstellung durch die Stadtgemeinde Salzburg nicht
zustimmt. Kann ein hiezu Verpflichteter zunächst nicht ermittelt
werden, obliegt die Wiederherstellung der Stadtgemeinde Salzburg,
welcher hieraus ein Anspruch gegen den Verpflichteten auf Ersatz
des Aufwandes erwächst.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen