Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baupolizeigesetz 1997

Abschnitt:
Paragrafen des Baupolizeigesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§014

Kurztext:
Duldung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften

Text:
(1) Bei der Ausführung einer baulichen Maßnahme sowie bei
allen Instandsetzungen gelten hinsichtlich der hiefür
erforderlichen vorübergehenden Inanspruchnahme fremder
Liegenschaften die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.

(2) Über Antrag des Eigentümers eines Baues kann die
Baubehörde, wenn und soweit dies für Maßnahmen zur Erhaltung
eines bestehenden Baues oder zur Wahrung seiner Funktion
unumgänglich notwendig erscheint, die Eigentümer, Besitzer und
Inhaber fremder Liegenschaften mit Ausnahme öffentlicher
Verkehrsflächen zur Duldung auch bleibender Inanspruchnahmen
verhalten, wenn die Inanspruchnahme geringfügig und der hieraus
erwachsende Nachteil unbedeutend ist und wenn das Interesse an
der Abwehr dieses Nachteiles erheblich geringer erscheint als
das Interesse an der Erhaltung oder Wahrung der Funktion des
Baues. Für die vermögensrechtlichen Nachteile ist vom
Antragsteller Entschädigung zu leisten, die in sinngemäßer
Anwendung des § 6 zu bestimmen ist. Als unumgänglich notwendig
ist eine Maßnahme nur insoweit anzusehen, als ihr Ziel auf
andere Weise als durch Inanspruchnahme fremder Liegenschaften nur
mit unwirtschaftlichen Aufwendungen erreicht werden könnte.

(3) Die Bestimmung des Abs 2 gilt sinngemäß auch für
Liegenschaften, die im Miteigentum nach materiellen Anteilen
stehen, hinsichtlich der einzelnen Eigentumsanteile mit der
Maßgabe, daß auch für eine Verbesserung eines Anteiles die
Verpflichtung zur Duldung der Inanspruchnahme anderer Anteile
auferlegt werden kann.
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