Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980

Abschnitt:
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..

Inhalt:
1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete

Paragraf:
§009

Kurztext:
Altstadterhaltungsverordnung

Text:
(1) Soweit es zur Erhaltung des Stadtbildes und
Stadtgefüges erforderlich erscheint, hat die Landesregierung
durch Verordnung für das Schutzgebiet nähere Bestimmungen über
die Erhaltung und Pflege von Bauten, die Erhaltung und Gestaltung
anderer Anlagen und Grundflächen und sonstige Maßnahmen, die sich
besonders auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken
können, zu erlassen. Diese Bestimmungen können insbesondere zum
Inhalt haben:
a) die Erklärung von Maßnahmen an Bauten, die geeignet sind, sich auf
   die äußere Gestalt derselben auszuwirken (Anbringung und Änderung
   von Ankündigungen zu Reklamezwecken, Markisen, Fenster- und
   Gebäudebeschriftungen, Außenleuchten, Laternen und anderer
   Lichtquellen einschließlich der Änderung der Lichtwirkungen,
   ausgenommen die öffentliche Straßenbeleuchtung in
   altstadtgerechter Ausführung, Vitrinen, Automaten u.dgl.), zu
   baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 des
   Baupolizeigesetzes);
b) die Erklärung von nicht an Bauten vorgenommenen Ankündigungen,
   die nach § 4 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl.
   Nr.1/1975, anzeigepflichtig wären, zu baubehördlich
   bewilligungspflichtigen Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 des
   Baupolizeigesetzes);
c) die Gestaltung der Fassaden einschließlich der Fenster, der
   Durchhäuser, Höfe, Dachformen, Portale und Schaufenster und
   des hiefür zu verwendenden bodenständigen Materials, weiters
   das Material und die Farbgebung der Dächer;
d) die Anforderungen für die Zulässigkeit von bestimmten
   baulichen Maßnahmen, insbesondere auch jenen nach lit. a und
   b, vom Standpunkt des Altstadtschutzes;
e) besondere Erfordernisse, denen Gesuche um Bewilligungen, die
   auch auf der Grundlage dieses Gesetzes ergehen sollen, zu
   entsprechen haben.
Soweit die Erteilung einer Bewilligung für bestimmte bauliche
Maßnahmen unter allenfalls näher zu beschreibenden Umständen
nicht in Betracht kommt, können hiefür auch Verbote festgelegt
werden.
        (2) Bedarf die Anbringung und Änderung von Ankündigungen
zu Reklamezwecken auf Grund einer Verordnung nach Abs. 1 einer
Bewilligung, entfällt eine allfällige Anzeigepflicht der Maßnahme
nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz.
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