Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980

Abschnitt:
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..

Inhalt:
1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete

Paragraf:
§010

Kurztext:
Evidenz des Baubestandes

Text:
(1) Über die im Schutzgebiet gelegenen Bauten hat die
Stadt Salzburg eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu
führen. Außerdem soll die Stadt Salzburg Strukturanalysen
erstellen; solche können das gesamte Schutzgebiet oder bestimmte
Teile hievon oder einzelne darin gelegene Bauten zum Gegenstand
haben.
        (2) Die näheren Vorschriften über die Evidenz des
Baubestandes hat der Gemeinderat durch Verordnung zu erlassen. In
dieser Verordnung können insbesondere Bestimmungen über die
technische Einrichtung der Evidenz (z. B. Kartei) und über die
ersichtlich zu machenden Daten bezüglich der einzelnen Bauten
(z. B. Auszüge aus dem Grundbuch, Beschreibung des Bauwerkes,
Bauzustand, Lichtbild) getroffen werden.
        (3) Die Eigentümer bzw. verfügungsberechtigten Besitzer
oder Inhaber der Liegenschaften haben den Organen der Stadt
Salzburg die zur Anlegung und Führung der Evidenz erforderliche
und rechtzeitig angekündigte Bestandsaufnahme unentgeltlich zu
gestatten.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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