3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch a) Zuwendungen der Stadt Salzburg; b) Zuwendungen des Landes; c) die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds; d) die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen; e) Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen. (2) Die Zuwendungen der Stadt Salzburg und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 60:40 zu erfolgen. (3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen des Landes und der Stadt Salzburg zinsbringend anzulegen.