Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980

Abschnitt:
III. Altstadterhaltungsfonds

Inhalt:
3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds

Paragraf:
§017

Kurztext:
Förderung auf Grund Rechtsanspruches

Text:
Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber dem Fonds einen
Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten,
die sich aus den gemäß den §§ 3 und 4 im ausschließlichen oder
überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des
Stadtbildes und des Stadtgefüges erforderlichen baulichen
Maßnahmen (Erhaltung der äußeren Gestalt charakteristischer
Bauten, Erhaltung ihrer inneren Gliederung und ihrer baulichen
Innenanlagen) ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu
verstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung
des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen
baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden. Veranlaßt die
Baubehörde gemäß § 4 Abs 4 Maßnahmen zur Erhaltung baulicher
Einzelheiten (baupolizeilicher Auftrag), so ist hiemit auch der
Rechtsanspruch auf die Erstattung der damit verbundenen
Mehrkosten im Verhältnis zu den Kosten der genehmigten baulichen
Maßnahme verbunden.
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