(1) Werden von den zuständigen europäischen oder internationalen Organen oder anderen Mitgliedstaaten Bemerkungen zum Entwurf der technischen Vorschrift vorgebracht, sind diese soweit wie möglich zu berücksichtigen. (2) Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste sind der Kommission jene Gründe zu nennen, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.