Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz 2017

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§005

Kurztext:
Berücksichtigung von Bemerkungen

Text:
(1) Werden von den zuständigen europäischen oder internationalen Organen oder anderen Mitgliedstaaten Bemerkungen zum Entwurf der technischen Vorschrift vorgebracht, sind diese soweit wie möglich zu berücksichtigen.

(2) Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste sind der Kommission jene Gründe zu nennen, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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