Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§002

Kurztext:
§ 2

Text:
Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer
Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß
§ 1 Abs. 1 zu erlassen ist.

(Anm: LGBl.Nr. 55/1968)
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