(1) Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des § 88 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl.Nr. 45, nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 55/1968) (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle derzeit geltenden landesgesetzlichen Vorschriften über die Erhebung von Interessentenbeiträgen von Grundstückseigentümern und Anrainern, soweit sie gemeindeeigene Kanalisationsanlagen, Wasserversorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfuhr und Beseitigung von Müll betreffen, aufgehoben.