Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958

Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes

Inhalt:

			

Paragraf:
§003

Kurztext:
§ 3

Text:
(1) Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des § 88 der
Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl.Nr. 45, nicht
berührt. (Anm: LGBl.Nr. 55/1968)
  (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle derzeit
geltenden landesgesetzlichen Vorschriften über die Erhebung von
Interessentenbeiträgen von Grundstückseigentümern und Anrainern,
soweit sie gemeindeeigene Kanalisationsanlagen,
Wasserversorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfuhr und Beseitigung
von Müll betreffen, aufgehoben.
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