Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Abschnitt:
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...

Inhalt:
XI. ABSCHNITT
ALLGEMEINE GEFAHRENVORSORGE, ZWANGSRECHTE, AUSKUNFTSPFLICHT

Paragraf:
§045

Kurztext:
Allgemeine Gefahrenvorsorge

Text:
(1) Jede Person, die bei Anlagen, die diesem Landesgesetz
unterliegen, Mängel wahrnimmt, durch die das Leben oder die
Gesundheit von Personen oder Sachen gefährdet werden können, ist
verpflichtet, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und
unverzüglich die verfügungsberechtigte Person und die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Feuerwehr oder die Behörde
davon zu verständigen.

  (2) Bei Gasausströmungen kann an Stelle der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Behörde auch das
Gasversorgungsunternehmen verständigt werden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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