Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung kann mit folgenden Bemessungszahlen festgelegt werden: a) Bauflächenzahl (§ 3) b) Baunutzungszahl (§ 4) c) Baumassenzahl (§ 5) d) Geschosszahl (§ 6)