Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bau­bemessungs­verordnung

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Paragraf:
§003

Kurztext:
Bauflächen­zahl

Text:
Die Bauflächenzahl (BFZ) gibt das Verhältnis der zulässigen überbauten Fläche zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:
 

Bauflächenzahl = 100 x überbaute Fläche

                       Nettogrundfläche

(BFZ = 100 ÜBF

           NGF)
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