Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:
Die Bauflächenzahl (BFZ) gibt das Verhältnis der zulässigen überbauten Fläche zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an: Bauflächenzahl = 100 x überbaute Fläche Nettogrundfläche (BFZ = 100 ÜBF NGF)