Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bau­bemessungs­verordnung

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Paragraf:
§004

Kurztext:
Baunutzungs­zahl

Text:
(1) Die Baunutzungszahl (BNZ) gibt das Verhältnis der zulässigen Gesamtgeschossfläche zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:

Baunutzungszahl = 100 x  Gesamtgeschossfläche
Nettogrundfläche
     
(BFZ = 100GGF
NGF)
(2) Weist ein Gebäude ein Geschoss mit einer Geschosshöhe von mehr als 4,50 m oder mehrere Geschosse mit Geschosshöhen über 3,60 m auf, so ist nicht die Baunutzungszahl, sondern die Baumassenzahl anzuwenden; ist die Baumassenzahl nicht festgesetzt, so gilt das 3,6-fache der Baunutzungszahl als Baumassenzahl. *) Fassung LGBl.Nr. 51/2016
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen