Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bau­bemessungs­verordnung

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Paragraf:
§005

Kurztext:
Baumassen­zahl

Text:
Die Baumassenzahl (BMZ) gibt das Verhältnis des Bauvolumens zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:

 

Baumassenzahl = 100 x    Bauvolumen

                      Nettogrundfläche

 

(BMZ = 100 BAV

           NGF)
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