2. Abschnitt Bebauungsvorschriften
(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für: a) ein Gebäude 3 m; b) ein sonstiges Bauwerk 2 m. (2) Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für: a) kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c; b) Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c. (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für: a) Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück; b) unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken. (4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für: a) Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück; b) ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze. (5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 54/2015