Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baugesetz

Abschnitt:
II. Bebauungsvorschriften

Inhalt:
2. Abschnitt
Bebauungsvorschriften

Paragraf:
§006

Kurztext:
Mindestabstände

Text:
(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:
	a)	ein Gebäude 3 m;
	b)	ein sonstiges Bauwerk 2 m.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:
	a)	kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c;
	b)	Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:
	a)	Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
	b)	unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:
	a)	Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
	b)	ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.
(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 54/2015
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