Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baugesetz

Abschnitt:
II. Bebauungsvorschriften

Inhalt:
2. Abschnitt
Bebauungsvorschriften

Paragraf:
§009

Kurztext:
Einfriedungen

Text:
Die Gemeindevertretung kann für die ganze Gemeinde oder für 
bestimmte Gebietsteile durch Verordnung Vorschriften über die 
Ausgestaltung von Einfriedungen zu Nachbargrundstücken erlassen, 
wenn dies im Interesse des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes 
oder des Verkehrs erforderlich ist.
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