Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baugesetz

Abschnitt:
VII. Benützung und Erhaltung

Inhalt:
7. Abschnitt
Benützung und Erhaltung

Paragraf:
§044

Kurztext:
Berechtigung zur Benützung

Text:
(1) Bei Bauvorhaben, die nicht nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, ist die Benützung nach Vollendung des Bauvorhabens zulässig.

(2) Bei nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist die Benützung zulässig, wenn der Behörde die Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens nach § 43 Abs. 1 sowie die Befunde nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz und 37 Abs. 2 vorliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 47/2017, 78/2017
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