Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baugesetz

Abschnitt:
VII. Benützung und Erhaltung

Inhalt:
7. Abschnitt
Benützung und Erhaltung

Paragraf:
§046

Kurztext:
Instandsetzung

Text:
(1) Kommt der Eigentümer oder Bauberechtigte der Erhaltungspflicht nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen (§ 45) zu verfügen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen.

(2) Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Abs. 1 die Vorlage von Plänen, Berechnungen und Beschreibungen über den Zustand der zu erhaltenden Bauwerke oder sonstigen Anlagen verlangen. Für die Vorlage solcher Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen.

(3) Die Vorschriften der §§ 29 Abs. 5 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.
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