2. Abschnitt Bauanzeigeverfahren
(1) Die Pläne sind in den Maßstäben nach den §§ 2 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 2 oder in größeren Maßstäben auszuführen. Der Maßstab ist auf jedem Planblatt anzugeben. (2) Auf dem Plan sind der Name des Antragstellers und des Planverfassers, die Bezeichnung des Bauvorhabens, der Inhalt des Planes, der Maßstab und ähnliche Angaben zusammenzufassen. (3) § 7 Abs. 5 und 6 gelten auch für elektronische Pläne.