Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baueingabe­verordnung

Abschnitt:
II. Bauanzeige­verfahren

Inhalt:
2. Abschnitt
Bauanzeigeverfahren

Paragraf:
§009

Kurztext:
Elektronische Einbringung

Text:
(1) Die elektronische Einbringung hat in der von der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 und 5 sowie § 42 Abs. 1a AVG kundgemachten Form zu erfolgen.

(2) Bei elektronischer Einbringung sind der Bauantrag und die Unterlagen gemäß § 1 Abs. 3 als PDF-Datei zu übermitteln.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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