Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baueingabe­verordnung

Abschnitt:
II. Bauanzeige­verfahren

Inhalt:
2. Abschnitt
Bauanzeigeverfahren

Paragraf:
§010

Kurztext:
*) Bauanzeige

Text:
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.

(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.

(3) Der Bauanzeige sind anzuschließen:
a) die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes oder Bauberechtigter ist,
b) Pläne und eine Baubeschreibung nach § 11 sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen,
c) der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs. 2 BauG.

(4) Der § 1 Abs. 5 bis 8 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023
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