Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Öltankverordnung

Abschnitt:
I. Allgemeine Bestimmungen

Inhalt:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§002

Kurztext:
Begriffs­bestimmungen

Text:
m Sinne dieser Verordnung gelten als

         
a)
 Ölfeuerstätten: Einrichtungen, die zur Verbrennung von Heizöl bestimmt sind, mit Ausnahme von ölbeheizten Einzelgeräten bis zu einer Gesamtnennheizleistung von 15 kW, bei denen Ölbehälter von höchstens 50 l Rauminhalt an- oder eingebaut sind (z.B. Zimmeröfen);
 
b)
 Ölfeuerungsanlagen: Ölfeuerstätten einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden Abgasanlagen, Verbindungsstücke, Lagerbehälter und Ölversorgungsanlagen;
 
c)
 Lagerbehälter: ortsfeste Behälter mit einem Rauminhalt von mehr als 300 l, in denen Heizöl gelagert wird;
 
d)
 doppelwandige Lagerbehälter: Lagerbehälter mit geschlossenen Innen- und Außenhüllen die permanent durch ein Leckanzeigesystem auf Dichtheit überwacht werden;
 
e)
 Leckanzeiger: Eine Einrichtung, welche das Ansammeln von Flüssigkeiten in einer Auffangwanne zumindest optisch sichtbar anzeigt;
 
f)
 Leckanzeigesystem: Vakuumleckwarngerät oder Überdruckleckwarngerät, welches mit Luft oder Inertgas den Zwischenraum der Hüllen und somit die Dichtheit kontrolliert;
 
g)
 unterirdische Lagerbehälter: Lagerbehälter, die ganz oder teilweise im Erdreich oder in Sand eingebettet sind; alle anderen gelten als oberirdische Lagerbehälter;
 
h)
 Zwischenbehälter: zwischen den Lagerbehältern und den Ölfeuerstätten eingebaute Behälter, die für die Aufnahme kleinerer vornehmlich für den Tagesbedarf benötigter Mengen von Heizöl bestimmt sind;
 
i)
 Lagerräume: Räume, in denen Heizöl in Lagerbehältern gelagert wird;
 
j)
 Heizräume: Räume, in denen Ölfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW untergebracht sind;
 
k)
 Stand der Technik: Auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.
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