Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006

Abschnitt:
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Inhalt:
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Paragraf:
§001

Kurztext:
Anwendungsbereich

Text:
(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, sofern sie mit dem Gebäude oder der baulichen Anlage in kraftschlüssiger Verbindung stehen und deren Errichtung, Änderung und Betrieb nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 genannten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
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