Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006

Abschnitt:
II. ABSCHNITT

Inhalt:

			

Paragraf:
§008

Kurztext:
Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges

Text:
Wird eine Anzeige gemäß § 7 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung vollständig belegt erstattet, so ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges zulässig.
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