Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
Orig. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen (1) Kleinfeuerungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn a) für sie oder ihre Bauteile der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade (§ 4) erbracht ist, b) ihnen eine technische Dokumentation gemäß § 5 beigegeben ist und c) an ihnen, ausgenommen bei orstfest gesetzten Öfen und Herden, ein Typenschild gemäß § 6 angebracht ist. (2) Die Erfüllung des Abs. 1 ist der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.