Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§003

Kurztext:
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Kl..

Text:
Orig. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

   (1) Kleinfeuerungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, 
wenn 
a) für sie oder ihre Bauteile der Nachweis der Einhaltung der 
   Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade (§ 4) erbracht ist,
b) ihnen eine technische Dokumentation gemäß § 5 beigegeben ist und
c) an ihnen, ausgenommen bei orstfest gesetzten Öfen und Herden, ein 
   Typenschild gemäß § 6 angebracht ist.
   (2) Die Erfüllung des Abs. 1 ist der Behörde auf Verlangen 
nachzuweisen.
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