Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
Orig. Titel: Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 7) und Wirkungsgrade (§ 8) gemäß § 3 Abs. 1 lit. a ist, sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Als solche gelten staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen einer Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerung die Voraussetzungen erfüllt, zu enthalten. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommes über den europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen. (2) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 5) bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung dieser Anforderungen notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht worden ist. (3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Abs. 2 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 5) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch hiezu befugte Stellen (Abs. 1) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Voraussetzungen erfüllen.