Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§004

Kurztext:
Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte...

Text:
Orig. Titel: Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade

   (1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 7) und 
Wirkungsgrade (§ 8) gemäß § 3 Abs. 1 lit. a ist, sofern die Abs. 2 
und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines 
Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Als solche 
gelten staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen 
einer Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen 
des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung. Der Prüfbericht hat 
eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene 
Kleinfeuerung die Voraussetzungen erfüllt, zu enthalten. Bei 
Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. 
Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN 
oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des 
Abkommes über den europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.
   (2) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der 
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade als erbracht, 
wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der 
technischen Dokumentation (§ 5) bestätigt, dass die Abmessungen und 
die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung 
dieser Anforderungen notwendig sind, mit denen eines Ofens oder 
Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis gemäß Abs. 1 
erbracht worden ist.
   (3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis 
nach Abs. 2 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis als 
erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, 
unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens 
oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 5) bestätigt, dass 
der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den 
Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie 
entspricht. Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn 
durch hiezu befugte Stellen (Abs. 1) durchgeführte diesbezügliche 
Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie 
geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Voraussetzungen erfüllen.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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