Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§005

Kurztext:
Technische Dokumentation

Text:
(1) Der Kleinfeuerung muss eine deutschsprachige, schriftliche 
technische Dokumentation beigegeben sein, die zu enthalten hat:
a) Angaben über den zulässigen Brennstoff und die zulässige 
   Betriebsweise (Betriebsanleitung),
b) die Bezeichnung der Prüfung, mit welcher der Nachweis erbracht 
   wurde, dass die Kleinfeuerung die vorgeschriebenen Wirkungsgrade 
   und Emissionsgrenzwerte einhält (Bezeichnung der Prüfstelle, 
   Nummer des Prüfzertifikates samt Datum),
c) die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 2 oder 3,
d) die Emissionswerte,
e) bei händisch beschickten Kleinfeuerungen (§ 9 Abs. 3 lit. a) 
   falls erforderlich der Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit 
   einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
   (2) Bauteile von Kleinfeuerungen müssen mit einem Hinweis 
versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit 
welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung 
nachweislich die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und 
Wirkungsgrade einhält.
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