Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Der Kleinfeuerung muss eine deutschsprachige, schriftliche technische Dokumentation beigegeben sein, die zu enthalten hat: a) Angaben über den zulässigen Brennstoff und die zulässige Betriebsweise (Betriebsanleitung), b) die Bezeichnung der Prüfung, mit welcher der Nachweis erbracht wurde, dass die Kleinfeuerung die vorgeschriebenen Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte einhält (Bezeichnung der Prüfstelle, Nummer des Prüfzertifikates samt Datum), c) die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 2 oder 3, d) die Emissionswerte, e) bei händisch beschickten Kleinfeuerungen (§ 9 Abs. 3 lit. a) falls erforderlich der Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf. (2) Bauteile von Kleinfeuerungen müssen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.