Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§006

Kurztext:
Typenschild

Text:
An der Kleinfeuerung ist an gut einsehbarer Stelle am Brenner und 
am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen 
Bauteil ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muss zumindest 
folgende Angaben enthalten:
a) Name und Firmensitz des Herstellers,
b) Bezeichnung der Kleinfeuerung (Typen- und Handelsbezeichnung, 
   Herstellnummer, Baujahr),
c) Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich,
d) Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung,
e) zulässiger Brennstoff,
f) zulässiger Betriebsdruck des Wärmeträgers (in bar), 
g) zulässige Betriebstemperatur des Wärmeträgers (in °C),
h) Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W),
i) bei händisch beschickten Kleinfeuerungen (§ 9 Abs. 3 lit. a) 
   falls erforderlich der Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit 
   einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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