Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
An der Kleinfeuerung ist an gut einsehbarer Stelle am Brenner und am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muss zumindest folgende Angaben enthalten: a) Name und Firmensitz des Herstellers, b) Bezeichnung der Kleinfeuerung (Typen- und Handelsbezeichnung, Herstellnummer, Baujahr), c) Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich, d) Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung, e) zulässiger Brennstoff, f) zulässiger Betriebsdruck des Wärmeträgers (in bar), g) zulässige Betriebstemperatur des Wärmeträgers (in °C), h) Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W), i) bei händisch beschickten Kleinfeuerungen (§ 9 Abs. 3 lit. a) falls erforderlich der Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.