Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§008

Kurztext:
Erforderliche Wirkungsgrade

Text:
Kleinfeuerungen müssen in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei 
bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem 
Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufweisen: 
a) Raumheizgeräte und Herde:
   1. für feste Brennstoffe:
      Raumheizgeräte                          78 Prozent,
      Herde für fossile Brennstoffe           73 Prozent,
      Herde für biogene Brennstoffe           70 Prozent;
   2. für flüssige Brennstoffe:
      Raumheizgeräte von 4 bis 10 kW          81 Prozent,
      Raumheizgeräte über 10 kW               84 Prozent,
      Herde                                   73 Prozent;
b) Warmwasserbereiter für 
   feste Brennstoffe	75 %;
c) Zentralheizgeräte:
   1. für feste Brennstoffe:
      händisch beschickt von 
      4 bis 10 kW                             73 Prozent,
      von 10 bis 200 kW                      (65,3 + 7,7 log Pn*) 
                                              5)) Prozent,
      über 200 kW                             83 Prozent,
      automatisch beschickt bis 10 kW         76 Prozent,
      von 10 bis 200 kW                      (68,3 + 7,7 log Pn) 
                                              Prozent,
      über 200 kW                             86 Prozent;

*) Pn...Nennwärmeleistung in kW

2. Standardheizkessel, Niedertemperatur-Heizkessel und 
   Brennwertkessel für flüssige und gasförmige Brennstoffe, 
   ausgenommen Kleinfeuerungen mit einer Nennleistung unter 6 kW zur 
   Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf:

                    Wirkungsgrad bei Nennlast                Wirkungsgrad 
                                                      bei Teillast 30 Prozent Pn

Heizkesseltyp      durchschnittl.   Formel der        durchschnittl.    Formel der 
                   Wassertemp.      Wirkungsgrad      Wassertemp.       Wirkungsgrad
                   des Heizkessels  anforderung       des Heizkessels   anforderung
                   (in °C)          (in Prozent)      (in °C)           (in Prozent

Standardheizkessel 70               größer/gleich
                                    84 + 2 log Pn     größer/gleich 50  größer/gleich 80 + 
                                                                        3 log Pn
Niedertemperatur 
Heizkessel*)       70               größer/gleich 
                                    87,5 + 1,5 log Pn 40                größer/gleich 87,5 + 
                                                                        1,5 log Pn
Brennwertkessel    70               größer/gleich
                                    91 + 1 log Pn     30**)             größer/gleich 97 + 
                                                                        1 log Pn

*)  Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe
**) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
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