Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
Kleinfeuerungen müssen in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufweisen: a) Raumheizgeräte und Herde: 1. für feste Brennstoffe: Raumheizgeräte 78 Prozent, Herde für fossile Brennstoffe 73 Prozent, Herde für biogene Brennstoffe 70 Prozent; 2. für flüssige Brennstoffe: Raumheizgeräte von 4 bis 10 kW 81 Prozent, Raumheizgeräte über 10 kW 84 Prozent, Herde 73 Prozent; b) Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe 75 %; c) Zentralheizgeräte: 1. für feste Brennstoffe: händisch beschickt von 4 bis 10 kW 73 Prozent, von 10 bis 200 kW (65,3 + 7,7 log Pn*) 5)) Prozent, über 200 kW 83 Prozent, automatisch beschickt bis 10 kW 76 Prozent, von 10 bis 200 kW (68,3 + 7,7 log Pn) Prozent, über 200 kW 86 Prozent; *) Pn...Nennwärmeleistung in kW 2. Standardheizkessel, Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel für flüssige und gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Kleinfeuerungen mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf: Wirkungsgrad bei Nennlast Wirkungsgrad bei Teillast 30 Prozent Pn Heizkesseltyp durchschnittl. Formel der durchschnittl. Formel der Wassertemp. Wirkungsgrad Wassertemp. Wirkungsgrad des Heizkessels anforderung des Heizkessels anforderung (in °C) (in Prozent) (in °C) (in Prozent Standardheizkessel 70 größer/gleich 84 + 2 log Pn größer/gleich 50 größer/gleich 80 + 3 log Pn Niedertemperatur Heizkessel*) 70 größer/gleich 87,5 + 1,5 log Pn 40 größer/gleich 87,5 + 1,5 log Pn Brennwertkessel 70 größer/gleich 91 + 1 log Pn 30**) größer/gleich 97 + 1 log Pn *) Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe **) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)