Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§009

Kurztext:
Prüfbedingungen

Text:
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens der Kleinfeuerungen muss 
hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend 
den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der 
Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die 
entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige Regelungen einer 
Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum 
Bedacht zu nehmen.
   (2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige 
Brennstoffe gemäß § 7 muss bei Nennleistung und bei kleinster 
angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen 
werden.
   (3) Zusätzlich zu Abs. 2 ist der Nachweis bei kleinster Teillast 
bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 Prozent 
der Nennleistung und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei 
höchstens 30 Prozent der Nennleistung zu erbringen. Weiters gilt
a) für händisch beschickte Kleinfeuerungen:
   1. Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Beobachtung von 
      zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. 
      Hiebei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als 
      arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem 
      Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, 
      über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub 
      ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer 
      Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die 
      Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils 
      zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten 
      Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß § 7 
      überschreiten. Falls bei händisch beschickten Kleinfeuerungen 
      der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden 
      kann, so ist auf dem Typenschild als auch in der technischen 
      Dokumentation der Einbau eines dementsprechenden 
      Wärmespeichers vorzuschreiben.
   2. Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des 
      Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer 
      Abbrandperiode. Hiebei ist lediglich der Nachweis des 
      Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu 
      erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine 
      vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
b) für automatisch beschickte Kleinfeuerungen:
   Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als 
   arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten 
   Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der 
   Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei 
   Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische 
   Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches 
   ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte 
   für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes 
   muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
   (4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt 
anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die 
Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg 
an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei 
niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert 
für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des 
Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg 
überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg 
Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch 
höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch 
gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 
1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
   (5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit 
Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen 
Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas C 20 
zu prüfen..j
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