I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
1) Dieses Gesetz regelt die Akkreditierung von Prüf , Überwachungs und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen unter Berücksichtigung der personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen fest. (2) (entfallen) (3) (3) Die Anerkennung von in oder ausländischen Prüf und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen richtet sich nach den die einzelnen Materien regelnden Rechtsvorschriften des Landes Steiermark.