Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz

Abschnitt:
I. Allgemeine Bestimmungen

Inhalt:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§002

Kurztext:
Befugnis

Text:
(1) Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind
berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Landeswappen zu
führen.
(2) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellten Prüf- und
Überwachungsberichte sind öffentliche Urkunden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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