Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz

Abschnitt:
II. Akkreditierungsverfahren

Inhalt:
II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren

Paragraf:
§006

Kurztext:
Akkreditierungsverfahren

Text:
(1) Die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- oder
Zertifizierungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages
an die Akkreditierungsbehörde (§ 5) durch Bescheid.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß
alle für die Beurteilung der in diesem Landesgesetz festgelegten
Akkreditierungsvoraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben
enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers;
2. Angaben über rechtliche, wirtschaftliche und bzw. oder fachliche
Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen
Institutionen;
3. die Art der beantragten Akkreditierung;
4. das angestrebte Fachgebiet, die Beschreibung der Prüfverfahren,
möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen
Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), und die Angabe
der Produkte oder Produktgruppen, für die die Akkreditierung beantragt
wird;
5. die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen
Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der
Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der
Prüfberichte verantwortlich sein sollen;
6. Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung,
Schulung, technische Kenntnisse und Praxis;
7. ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen;
8. das Qualitätssicherungshandbuch.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muß die Eintragung im Firmenbuch
nicht nachgewiesen werden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere
Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um
internationalen Anforderungen genüge zu tun, oder dies eine zeit- und
kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.
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