Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz

Abschnitt:
II. Akkreditierungsverfahren

Inhalt:
II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren

Paragraf:
§007

Kurztext:
Beiziehung von Sachverständigen

Text:
(1) Die Akkreditierungsbehörde kann im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes
sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller
die in diesem Landesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen
festgelegten Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt. Es dürfen
nur Sachverständige mit der Begutachtung betraut werden, die in dem
für die Akkreditierung beantragten Fachgebiet sachkundig und für ihre
Tätigkeit geeignet sind. Sie müssen ferner unabhängig von Interessen
sein, die sie veranlassen könnten, anders als unparteiisch und
vertraulich zu handeln.
(2) Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens der
Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, kann die
Akkreditierungsbehörde die Teilnahme des Antragstellers an einer
Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) auf dessen Kosten
anordnen, sofern hiedurch die Dauer des Akkreditierungsverfahrens
nicht unverhältnismäßig verzögert wird und die Kosten im Verhältnis
zum beantragten Berechtigungsumfang nicht unverhältnismäßig sind. Eine
Akkreditierung darf jedoch nicht nur auf Basis der Ergebnisse der
Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) vorgenommen werden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die Anforderungen an Sachverständige hinsichtlich ihrer Sachkunde und
ihrer Eignung erlassen sowie weitere Erfordernisse festlegen, soweit
solche zur Einhaltung der Ziele dieses Landesgesetzes notwendig sind.
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