1. Teil - Stadtplanung
(1) Bei der Behörde kann für eine bestimmte Liegenschaft vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) oder von Personen, denen ein Baurecht zusteht, eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmun- gen beantragt werden. (2) Die Bekanntgabe hat zu umfassen: a) die Beschlussdaten des für die Liegenschaft im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes; b) die Angabe, ob für die Liegenschaft eine Abteilungsbewilli- gung erforderlich ist und ob Grundflächen ins öffentliche Gut abzutreten oder zu einem Bauplatz, Baulos oder Kleingarten ein- zubeziehen sind; c) eine planliche Darstellung sämtlicher die Grundstücke und deren unmittelbare Umgebung berührender Angaben des Flächenwid- mungs- und Bebauungsplanes. (3) Die Bekanntgabe gilt für die Dauer von 18 Monaten ab Aus- stellungsdatum. Wird innerhalb dieses Zeitraumes vom selben Ei- gentümer (Miteigentümer) oder der selben Person, der ein Baurecht zusteht, für dieselbe Liegenschaft erneut eine Be- kanntgabe der Bebauungsbestimmungen beantragt und hat sich der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht geändert, ist ein Dup- likat auszustellen. (4) Gegen den Bescheid über einen Antrag auf Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zu- lässig. Eine Berufung kann nur mit der Berufung gegen einen Be- scheid verbunden werden, der sich auf die Bekanntgabe oder Ver- weigerung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen stützt.