Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz

Abschnitt:
II. Akkreditierungsverfahren

Inhalt:
II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren

Paragraf:
§009

Kurztext:
Verzeichnis

Text:
(1) Die Akkreditierungsbehörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten
Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu
führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat
bei der Akkreditierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen.
(2) Die Akkreditierungsbehörde hat für einen Erfahrungsaustausch
zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am
Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen
Akkreditierungsbehörden zu beteiligen.
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