Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz

Abschnitt:
II. Akkreditierungsverfahren

Inhalt:
II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren

Paragraf:
§011

Kurztext:
Entziehung der Akkreditierung

Text:
(1) Hat die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 ergeben, daß die
Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im
Sinne des Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem
Ergebnis formlos zu verständigen.
(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß § 10 Abs. 1
oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird,
und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die
von der Akkreditierungsbehörde durch Bescheid festgesetzt wird,
behoben, so hat die Akkreditierungsbehörde die Akkreditierung durch
Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend
einzuschränken.
(3) Die Akkreditierungsbehörde hat die Akkreditierung ferner durch
Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend
einzuschränken
1. bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften,
Normen oder normativen Dokumenten festgelegten oder sonst allgemein
anerkannten Fehlergrenzen signifikant überschritten werden,
2. bei mehrmaligem, außerhalb der Fehlergrenzen liegendem Abschneiden bei
Vergleichsprüfungen (Ringversuchen),
3. wenn behördliche Anordnungen gemäß § 10 Abs. 3 oder der
Mitteilungspflicht gemäß § 16, sofern davon der Wegfall einer
Akkreditierungsvoraussetzung betroffen ist, nicht oder nur mit
ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder
4. wenn die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses
Landesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.
In den Fällen der Z. 1 und 2 ist bei der Bescheiderlassung auf Art und
Ausmaß der Fehler Bedacht zu nehmen.
4) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt der Akkreditierung sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind. (3)

(5) Die Kosten einer Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, daß bei einer Überprüfung nach § 10 Abs. 2 keine Mängel festgestellt werden; in diesem Fall sind die Kosten von der Akkreditierungsbehörde zu tragen. Der Kostenersatz ist im Falle einer Entziehung mit dem Entziehungsbescheid, sonst mit abgesondertem Bescheid vorzuschreiben.
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