Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz

Abschnitt:
II. Akkreditierungsverfahren

Inhalt:
II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren

Paragraf:
§012

Kurztext:
Kosten

Text:
(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten
Akkreditierungen und sonstigen durchzuführenden Amtshandlungen sind
besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der
Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen
durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Bauschbeträge sind nach objektiven Merkmalen abzustufen.
Hiebei ist insbesondere auf die für die Durchführung der Verfahren
erforderliche Zeit, die Zahl der erforderlichen Amtsorgane u. dgl.
Bedacht zu nehmen. (1)
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