III. Abschnitt Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 13 müssen die Zeichnungsberechtigten von Überwachungsstellen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person 1. in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und 2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren und Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann oder 3. sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, daß sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann.