Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz

Abschnitt:
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...

Inhalt:
III. Abschnitt
Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen

Paragraf:
§014

Kurztext:
Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungsstellen

Text:
Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 13 müssen die
Zeichnungsberechtigten von Überwachungsstellen auf dem Gebiet der
Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als
gewährleistet, wenn eine Person
1. in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und
2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von
Qualitätssicherungsverfahren und Überwachungstechniken oder
Produktionsmethoden vorweisen kann oder
3. sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer
bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, daß sie
Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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