IV. Abschnitt Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
(1) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein. (2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf Überwachungsstellen anzuwenden. (3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 10 Abs. 3 Z. 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 10 Abs.3 Z. 1 zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. § 17 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.