Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz

Abschnitt:
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.

Inhalt:
IV. Abschnitt
Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Paragraf:
§019

Kurztext:
Pflichten von Zertifizierungsstellen

Text:
(1) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muß sie
über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt sie
Überwachungen selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle
akkreditiert sein. Wird die Prüfung oder Überwachung nicht von der
Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur den
Prüfberichten entsprechend akkreditierter Stellen bedienen.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizierungen selbst
vorzunehmen. Sollte eine Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen
Teil der Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur an
eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen
anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes
Zertifizierungsverfahrens, gegebenenfalls einschließlich der Prüf- und
Überwachungsberichte, festgehalten sind; diese Aufzeichnungen müssen
zehn Jahre aufbewahrt werden. § 17 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß
anzuwenden.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen
Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten.
Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein.
(5) Die Zertifizierungsstelle muß über dokumentierte Verfahren
hinsichtlich der Zertifizierung verfügen.
(6) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 sind sinngemäß auch auf
Zertifizierungsstellen anzuwenden.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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