IV. Abschnitt Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten akkreditierter Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen endet 1. mit dem Entzug der Akkreditierung, 2. mit dem Tod einer physischen Personen oder dem Verlust der Eigenberechtigung, 3. mit dem Untergang des Rechtssubjektes, 4. mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle oder 5. mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch, soweit dies notwendig ist. (2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1994, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 werden dadurch nicht berührt.